Die Aussagen des Beschuldigten 1 enthalten auch weitere Widersprüche. Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin, wonach sie den Grund für den Knietritt nicht verstanden habe, gab der Beschuldigte 1 weiter an: «Wenn jemand zweimal die Fäuste gegen mich erhebt und ich davon ausgehen muss, dass er mich schlägt oder mir eine Kopfnuss verpasst, dann muss ich handeln denn wir standen in derart geringer Distanz zueinander.» (pag. 68). Diese Angabe, wonach der Strafkläger zweimal die Fäuste erhoben habe, steht ebenfalls im Widerspruch zu seiner erstmaligen Schilderung dieses Vorfalls.