Dies weil er ihn aus der Zelle habe ziehen müssen (pag. 67). Es sind keine überzeugenden Gründe dafür ersichtlich, wieso der Beschuldigte dies nicht bereits anlässlich der ersten Einvernahme hätte erwähnen sollen, zumal ihm dieser konkrete Vorwurf explizit gemacht wurde. Dieses Aussageverhalten bzw. das späte Eingeständnis spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Die Aussagen des Beschuldigten 1 enthalten auch weitere Widersprüche.