Ebenfalls fällt auf, dass der Beschuldigte 1 zum Verhalten bzw. zur Rolle des Beschuldigten 2 erneut kaum Angaben machte (pag. 63). So wollte er den Vorfall mit der Jacke des Strafklägers nicht mitbekommen haben, weil er im Warteraum am Diskutieren gewesen sei, was jedoch keineswegs überzeugend ist. Sein Aussageverhalten deutet vielmehr darauf hin, dass er seinen Kollegen schützen will. Schliesslich ist anzumerken, dass anlässlich dieser Einvernahme der Beschuldigte 1 erstmals eingestand, den Strafkläger durch die Urinpfütze gezogen zu haben. Dies weil er ihn aus der Zelle habe ziehen müssen (pag.