Dies ist angesichts des geschilderten und renitenten Verhaltens des Strafklägers wenig überzeugend. Insbesondere ist nicht schlüssig, dass sich der Strafkläger nach einer einfachen verbalen Aufforderung – insbesondere mit Blick auf sein vorangehendes äusserst renitentes und provokatives Verhalten – plötzlich ruhig verhalten haben soll. Ebenfalls fällt auf, dass der Beschuldigte 1 zum Verhalten bzw. zur Rolle des Beschuldigten 2 erneut kaum Angaben machte (pag.