Gemäss diesen Angaben müsste davon ausgegangen werden, dass der Strafkläger unmittelbar nach dem Vorfall, also nachdem er die Faust gegenüber dem Beschuldigten 1 erhoben hatte, ruhig wurde, so dass es dem Beschuldigten 1 möglich war, dem Strafkläger den Rücken zuzudrehen und ihn alleine zu lassen, um die Tücher holen zu gehen. Dies ist angesichts des geschilderten und renitenten Verhaltens des Strafklägers wenig überzeugend.