63). Auch die Aussagen zum Ablauf der Geschehnisse, als er dem Strafkläger die erhobene Hand mittels verbaler Unterstützung zu Boden gedrückt haben will, sind holprig und wenig überzeugend (pag. 63). Gemäss diesen Angaben müsste davon ausgegangen werden, dass der Strafkläger unmittelbar nach dem Vorfall, also nachdem er die Faust gegenüber dem Beschuldigten 1 erhoben hatte, ruhig wurde, so dass es dem Beschuldigten 1 möglich war, dem Strafkläger den Rücken zuzudrehen und ihn alleine zu lassen, um die Tücher holen zu gehen.