21 10.3.1 Der Beschuldigte 1 wurde am 26. Mai 2014 erneut durch die Staatsanwaltschaft einvernommen, nachdem er vollständige Akteneinsicht erhalten hatte (pag. 61 ff.). Bereits bezüglich der Frage, ob ihm der Strafkläger schon anlässlich der Anhaltung bekannt gewesen sei, machte er widersprüchliche bzw. wenig überzeugende Angaben. So will er sich – im Widerspruch zu seinen ersten Angaben – erst vor Ort auf der Polizeiwache nach Konsultation des polizeilichen Systems an den Strafkläger erinnert haben (pag. 63).