In den Aussagen des Beschuldigten 1 sind schliesslich auch auffällige Übereinstimmungen mit dem Journaleintrag auszumachen, so z.B. bezüglich der Schilderung des Vorfalls, in dem er die Faust des Strafklägers heruntergedrückt haben will (pag. 32 und 51). Dies deutet darauf hin, dass sich der Beschuldigte 1 mittels des Journaleintrags auf die Einvernahme vorbereitet hatte, was zwar an sich nicht zu beanstanden ist. Daraus, dass seine Aussagen mit früheren Angaben übereinstimmen, vermag der Beschuldigte 1 jedoch angesichts dieser offensichtlichen Vorbereitung der Einvernahme nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.