Zudem steht diese Angabe im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin, welche berichtete, dass das Werfen der Tücher ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass der Beschuldigte 1 den Strafkläger mittels eines Knietritts zu Boden gebracht hatte. Der Beschuldigte 1 machte nicht nur nicht nachvollziehbare Angaben sondern wich gewissen Fragen auch gänzlich aus. So beispielsweise der Frage, ob der Strafkläger eine Jacke getragen habe (pag. 57). In den Aussagen des Beschuldigten 1 sind schliesslich auch auffällige Übereinstimmungen mit dem Journaleintrag auszumachen, so z.B. bezüglich der Schilderung des Vorfalls, in dem er die Faust des Strafklägers heruntergedrückt haben will (pag.