knapp und flach. Weitere Angaben dazu machte er keine, so dass der Eindruck entsteht, dass dieser Vorfall für ihn keine allzu grosse Bedeutung gehabt haben dürfte. Sein Ausweichen ist jedoch angesichts der Art des Vorfalls – der Beschuldigte 1 wird als Polizist in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten mit Urin vollgesogenen Tüchern beworfen – nicht überzeugend. Zudem steht diese Angabe im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin, welche berichtete, dass das Werfen der Tücher ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass der Beschuldigte 1 den Strafkläger mittels eines Knietritts zu Boden gebracht hatte.