Diesem Vorgehen hätten insbesondere die bestehenden Platzverhältnisse nicht entgegengestanden. Der Beschuldigte 1 führte als Erklärung aus, er habe den Strafkläger aus der Zelle gezogen und dort aufgestellt, um so «weiterarbeiten» zu können. Er erläuterte jedoch nicht, was er mit den Worten «weiterarbeiten» genau meinte bzw. inwiefern dieses Vorgehen zielführend gewesen sein soll. Seine diesbezüglichen Angaben sind damit nicht nachvollziehbar. Weiter schilderte der Beschuldigte 1, dass der Strafkläger mit Urin vollgesogene Tücher in seine Richtung geworfen habe und er daraufhin die Zelle verlassen und die Türe verschlossen habe (pag. 52). Die diesbezügliche Schilderung ist äusserst