20 Auch hierzu machte der Beschuldigte 1 keine genauen Angaben, insbesondere konnte er nicht erklären, wie es zu dieser Situation gekommen sein soll (pag. 55). Schliesslich ist auch seine Aussage, wonach er den Strafkläger aus der Zelle gezogen habe, um ihn wieder kontrolliert aufstellen zu können, nicht nachvollziehbar (pag. 52). Da der Beschuldigte 1 den Strafkläger in der Zelle zu Boden brachte, ist nicht verständlich, wieso er ihn nicht auch an der gleichen Stelle wieder hätte aufstellen können. Diesem Vorgehen hätten insbesondere die bestehenden Platzverhältnisse nicht entgegengestanden.