Hingegen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Angaben des Beschuldigten 1 zum Vorfall, während dem er den Strafkläger zu Boden geführt haben will, nicht schlüssig sind. So konnte er die Geschehnisse, welche stattgefunden haben sollen, nachdem er Papiertücher holen gegangen sei, weder detailliert noch schlüssig schildern. Das Gleiche hat für die angebliche Drohung mit den Fäusten durch den Strafkläger zu gelten.