Der Beschuldigte 1 wurde erstmals am 7. April 2014 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 48 ff.). Auffällig ist, dass insofern eine erhebliche Diskrepanz zu den Aussagen der Zeugin besteht, als die Zeugin klar von zwei zeitlich getrennten Vorfällen berichtete, der Beschuldigte 1 hingegen nur von einem einphasigen Geschehen. Von welchem Beweisergebnis diesbezüglich auszugehen sein wird, wird im Folgenden noch zu erläutern sein. Hingegen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Angaben des Beschuldigten 1 zum Vorfall, während dem er den Strafkläger zu Boden geführt haben will, nicht schlüssig sind.