Um eigene Wahrnehmungen schildern zu können, ist keine einschlägige (polizeiliche) Erfahrung notwendig. Ob die Zeugin über Erfahrung in der Polizeiarbeit verfügt oder nicht, ist daher gänzlich unerheblich. Das Argument der Verteidigung erweist sich damit als untauglich. 10.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 A.________ Der Beschuldigte 1 wurde erstmals am 7. April 2014 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag.