Von ihren Schilderungen des Vorfalls wich sie jedoch nicht ab (pag. 139). Dies zeigt, dass die Zeugin durchaus auch selbstkritisch ist, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Dass sie von ihren übrigen Angaben nicht abwich, zeigt umgekehrt aber auch, dass sie genau weiss, was sie gesehen hatte. Bei den Schilderungen des Vorfalls durch die Zeugin handelt es sich denn auch um einen Tatsachenbericht und nicht um eine Interpretation eines beobachteten Vorfalls. Um eigene Wahrnehmungen schildern zu können, ist keine einschlägige (polizeiliche) Erfahrung notwendig.