Im Zusammenhang mit den Aussagen von K.________ brachte die Verteidigung vor oberer Instanz erneut vor, die Zeugin sei zum damaligen Zeitpunkt gänzlich unerfahren gewesen und sie habe noch keinen echten Einsatz erlebt, bei dem eine Person mittels Polizeitechnik zu Boden gebracht werden musste. Sie habe deshalb die Situation falsch interpretiert. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Zeugin selbst durchaus selbstkritisch zeigte. Auf Vorhalt ihrer mangelnden Erfahrung gab sie an, dass dies in Bezug auf Erfahrungen mit dem Strafkläger durchaus zutreffe. Von ihren Schilderungen des Vorfalls wich sie jedoch nicht ab (pag.