_ war zu keinem Zeitpunkt beschuldigte Person im Strafverfahren, sie wurde auch durch die Aussagen des Strafklägers zu keinem Zeitpunkt einer Straftat beschuldigt. Damit bestand für sie keinen Anlass dazu, Dritte zu Unrecht bzw. übermässig zu belasten. Inwiefern ihre belastenden Aussagen ihre eigene Position ansonsten hätte verbessern sollen, ist nicht ersichtlich und wird durch die Beschuldigten auch nicht begründet vorgebracht. Auch aus der Tatsache, dass sich die Zeugin in ihrem Stagebericht positiv über ihren Einsatz bei der Bahnhofwache Bern äusserte, vermögen die Beschuldigten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.