19 Aussagen spricht. Zudem musste sie davon ausgehen, dass der Einstieg in den Berufsalltag durch eine solche Aussage erheblich erschwert würde. Auch das von der Verteidigung des Beschuldigten 1 geäusserte Argument, wonach die Zeugin lediglich ihre eigene Position habe verbessern wollen, ist nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht zu hören. Die Zeugin K.________ war zu keinem Zeitpunkt beschuldigte Person im Strafverfahren, sie wurde auch durch die Aussagen des Strafklägers zu keinem Zeitpunkt einer Straftat beschuldigt.