Auf die Aussagen der Zeugin ist abzustellen. Gründe für eine Falschbelastung sind vorliegend keine ersichtlich. Die Zeugin kannte die beiden Beschuldigten vor ihrem Stage bei der Bahnhofwache Bern nicht. Das Stage fand lediglich während zweier Tage statt (pag. 119). Die Zeugin hegte ganz offensichtlich keine Ressentiments gegen die Beschuldigten, was sich anhand ihrer differenzierten und keineswegs einseitigen Schilderungen der Ereignisse zeigt. Sie legte überzeugend dar, dass sie zuerst mit sich gerungen habe, ob sie jemandem vom besagten Vorfall erzählen solle, da sie niemanden habe reinreiten wollen. Konkret hielt sie fest: