Sie machte wiederum schlüssige und glaubhafte Angaben und gestand auch Erinnerungslücken ein. Beachtlich ist, dass die Zeugin – im Gegensatz zu ihren ersten Angaben – wiederum leicht zu Gunsten des Beschuldigten 1 aussagte. Sie gab an, dass sie es verstehen könne, dass es für den Beschuldigten 1 so ausgesehen habe, als hätte der Strafkläger ihn schlagen wollen (pag. 422). Die Zeugin blieb jedoch bei sämtlichen belastenden Aussagen und gab insbesondere an, dass der Strafkläger zweimal zu Boden geführt worden sei (pag. 425). Sie bestätigte damit erneut, dass es zwei Phasen gegeben hatte. d) Auf die Aussagen der Zeugin ist abzustellen.