Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auch diese Aussagen schlüssig und differenziert sind und die Zeugin insbesondere bestätigen konnte, dass der Strafkläger vom Beschuldigten 1 mehrere Male durch den Urin gezogen wurde. c) Vor dem Einzelgericht Bern-Mittelland fand am 22. Juni 2015 im Rahmen einer vorgängigen Beweisabnahme die letzte und gerichtliche Einvernahme der Zeugin statt (pag. 420 ff.). Darin schilderte sie die Geschehnisse noch einmal auf offen gestellte Fragen und bestätigte ihre bereits gemachten Angaben. Sie machte wiederum schlüssige und glaubhafte Angaben und gestand auch Erinnerungslücken ein.