Im Wesentlichen konnte sie ihre Angaben jedoch bestätigen, sie hielt auch fest, dass der Strafkläger keine Faust gemacht habe (pag. 140). Ebenfalls konnte sie bestätigen, dass der Strafkläger durch den Beschuldigten 1 spezifisch durch den Urin gezogen wurde und nicht nur aufgrund der räumlichen Lage über den Boden bzw. durch den Urin aus der Zelle hinaus geschleift werden musste (pag. 140). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auch diese Aussagen schlüssig und differenziert sind und die Zeugin insbesondere bestätigen konnte, dass der Strafkläger vom Beschuldigten 1 mehrere Male durch den Urin gezogen wurde. c)