Vielmehr belegt ihr Eingeständnis, dass sie die Beschuldigten keineswegs übermässig belasten will, hätte sie ansonsten auf ihren ursprünglichen Angaben beharrt. Auch gab sie anlässlich dieser zweiten Befragung an, dass es sein könne, dass sich der Beschuldigte 1 durch das Fuchteln mit den Tüchern durch den Strafkläger bedroht gefühlt habe. Damit relativierte sie ihre ersten Aussagen wiederum leicht, was jedoch aufgrund der Anwesenheit der anderen Parteien an der betreffenden Einvernahme nicht erstaunt. Im Wesentlichen konnte sie ihre Angaben jedoch bestätigen, sie hielt auch fest, dass der Strafkläger keine Faust gemacht habe (pag.