18 könne. Sie müsse sich enthalten, damit sie nichts Falsches sage (pag. 139). Die Kammer erachtet diese Unsicherheit nicht als relevant. Auf die Frage, ob von einem oder zwei Vorfällen auszugehen ist, wird an der gegebenen Stelle näher einzugehen sein. Hingegen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die diesbezügliche Unsicherheit der Zeugin nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Vielmehr belegt ihr Eingeständnis, dass sie die Beschuldigten keineswegs übermässig belasten will, hätte sie ansonsten auf ihren ursprünglichen Angaben beharrt.