Auch auf weitere Nachfrage zur genauen Rolle des Beschuldigten 2 räumte sie Lücken ein (pag. 125). Die Tatsache, dass die Zeugin Lücken in ihrer Erzählung ohne weiteres einräumt, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Zeugin die Vorfälle, welche auch bereits durch den Strafkläger geschildert wurden (Jacke in den Urin legen, Zu Boden Drücken des Strafklägers und durch den Urin ziehen) klar und schlüssig schilderte. Auch die Rolle des Beschuldigten 1 während des Knietritts konnte sie detailliert und nachvollziehbar beschreiben. b) Die Zeugin K.________ wurde am 3. Juni 2014 erneut durch die Staatsanwaltschaft einvernommen.