So geht aus ihren Angaben nicht hervor, wie es zur Situation kam, dass der Beschuldigte 1 Kopf an Kopf mit dem Strafkläger stand. Auch machte sie keine Angaben darüber, was der Beschuldigte 2 zu diesem Zeitpunkt machte. Dies deutet darauf hin, dass sie aus ihrer Perspektive nicht alles sehen konnte. Die Zeugin bestätigte denn auch, dass einige Sachen auf der rechten Seite des Aufenthaltsraums passiert seien und sie von ihrem Platz aus nicht hinein gesehen habe (pag. 124). Auch auf weitere Nachfrage zur genauen Rolle des Beschuldigten 2 räumte sie Lücken ein (pag.