_ ausschlaggebend, dass er Herrn E.________ mit dem Knie einen Tritt in den Unterleib gab.» (pag. 121). Als weiteres Beispiel für die gedankliche Auseinandersetzung der Zeugin mit dem Vorfall ist ihre Angabe zu werten, wonach sie allgemein mit sich gerungen habe, ob sie die Situation jemandem erzählen solle oder nicht (pag. 123). Die Aussagen der Zeugin sind schlüssig und in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zusammenhängend. Nichtsdestotrotz sind einige Lücken auszumachen. So geht aus ihren Angaben nicht hervor, wie es zur Situation kam, dass der Beschuldigte 1 Kopf an Kopf mit dem Strafkläger stand.