_ wurde am 7. April 2014 erstmals durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Sie bestätigte dabei, dass sie im Aussackungsraum und anlässlich des Mahsan Tests nicht anwesend gewesen sei, ansonsten konnte sie jedoch umfassende Angaben machen (pag. 119f.). Auf pag. 120 ff. schilderte die Zeugin ausführlich, detailliert und schlüssig die Geschehnisse des fraglichen Morgens. In ihren Angaben finden sich weder Ungereimtheiten noch Übertreibungen. Die Zeugin beschrieb auch ihre eigenen Gefühle, welche sie während des Vorfalls erlebte, was ein Realitätskriterium darstellt. So hielt sie fest: «Herr A.________ drückte Herrn E.______