Es liegen zudem mehrere Protokolle vor, welche den genauen Wortlaut ihrer Aussagen wiedergeben. Auch wurde die Zeugin wie erwähnt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal einvernommen. Den Aussagen der Zeugin K.________ kommt daher vollen Beweiswert zu, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird im Folgenden anhand der üblichen Kriterien der Aussagenwürdigung zu prüfen sein. 10.2.2 Würdigung ihrer Aussagen in concreto a) Die Zeugin K.________ wurde am 7. April 2014 erstmals durch die Staatsanwaltschaft einvernommen.