Das sich in den Akten befindliche Einvernahmeprotokoll gab denn auch nicht den Wortlaut ihrer Aussagen wieder, sondern deren diktierte Zusammenfassung durch die Staatsanwaltschaft. Mit Blick auf diese Umstände hatte das Bundesgericht eine Einvernahme der Geschädigten durch die Vorinstanz als unabdingbar erachtet. Vorliegend hatte die Zeugin anlässlich der ersten Einvernahme jedoch Gelegenheit, den Vorfall in freier Erzählung zu schildern. Es liegen zudem mehrere Protokolle vor, welche den genauen Wortlaut ihrer Aussagen wiedergeben.