Der von der Verteidigung zitierte Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2015, E. 1.4.2 ist vorliegend nicht einschlägig. Im vom Bundesgericht entschiedenen Fall hatte die Geschädigte die Tatvorwürfe zu keinem Zeitpunkt frei und zusammenhängend geschildert bzw. schildern können. Sie antwortete (fast) ausschliesslich auf die Fragen der Staatsanwaltschaft und wurde regelmässig zwecks Protokollierung unterbrochen. Das sich in den Akten befindliche Einvernahmeprotokoll gab denn auch nicht den Wortlaut ihrer Aussagen wieder, sondern deren diktierte Zusammenfassung durch die Staatsanwaltschaft.