Die Zeugin wurde korrekt belehrt, ihre Einvernahmen waren seit der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme parteiöffentlich und sie wurde auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal in Anwesenheit der Beschuldigten bzw. der Parteien einvernommen. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts ist daher nicht ersichtlich und den Aussagen kommt nicht nur reduzierter Beweiswert zu. Der von der Verteidigung zitierte Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2015, E. 1.4.2 ist vorliegend nicht einschlägig.