16 gung sei zudem zu berücksichtigen, dass die Zeugin erstmals unter Ausschluss der Parteien als Kronzeugin einvernommen worden sei. Zunächst ist festzuhalten, dass auch der Beschuldigte 1 zu Recht nicht geltend macht, dass die Aussagen der Zeugin nicht verwertbar seien. Die Zeugin wurde korrekt belehrt, ihre Einvernahmen waren seit der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme parteiöffentlich und sie wurde auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal in Anwesenheit der Beschuldigten bzw. der Parteien einvernommen.