geltend, sie sei als Zeugin einvernommen worden, obwohl sie als Auskunftsperson vorgeladen worden sei. Anlässlich der zweiten Einvernahme habe die Zeugin zudem nicht frei erzählen dürfen, ihr seien nur ihre bereits gemachten Aussagen vorgehalten worden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme ihren Aussagen daher nur beschränkter Beweiswert zu. Im Rahmen der Beweiswürdi-