Hingegen ist gerade die Tatsache, dass der Strafkläger die erwähnten Eckpunkte anlässlich sämtlicher Einvernahmen bestätigte, durchaus beachtlich. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Ereignisse tatsächlich so zugetragen und sich ihm deshalb besonders eingeprägt hatten. 10.2 Würdigung der Aussagen der Zeugin K.________ 10.2.1 Beweiswert ihrer Aussagen Der Beschuldigte 1 machte bezüglich der Aussagen der Zeugin K.________ geltend, sie sei als Zeugin einvernommen worden, obwohl sie als Auskunftsperson vorgeladen worden sei.