Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Strafkläger zwar die erwähnten Eckpunkte einigermassen gleichbleibend schilderte, hingegen in weiten Teilen widersprüchliche und nicht glaubhafte Angaben machte. Nach Ansicht der Kammer ist dies insbesondere auch auf den damaligen Zustand des Strafklägers, welcher nachweislich unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen stand, zurückzuführen. Zudem ist offensichtlich, dass der Strafkläger bei der Schilderung der Ereignisse massiv übertrieb. Hingegen ist gerade die Tatsache, dass der Strafkläger die erwähnten Eckpunkte anlässlich sämtlicher Einvernahmen bestätigte, durchaus beachtlich.