Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. September 2015 machte der Strafkläger erneut Aussagen. In Abänderung seiner ursprünglichen Angaben machte er erstmals geltend, dass er nach seiner Entlassung zuerst nach Hause und erst anschliessend in das Spital gegangen sei (pag. 498). Auch anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte der Strafkläger die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Schubsen, Knietritt, durch den Urin ziehen und seinem Mantel einigermassen gleichbleibend.