Auf Vorhalt bestätigte er zwar die Aussagen der Zeugin, welche zwei Phasen der Ereignisse schilderte, die Reihenfolge der Phasen bzw. der genaue Ablauf konnte der Strafkläger jedoch nicht mehr schildern (pag. 116). Schliesslich fällt auf, dass der Strafkläger den angeblichen Vorfall mit den Schlägen durch die Polizisten, welche er in seiner ersten Einvernahme noch ausführlich schilderte, nicht mehr erwähnte, was wiederum dagegen spricht, dass es sich dabei um tatsächlich Erlebtes handelt. 10.1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. September 2015 machte der Strafkläger erneut Aussagen.