Der Strafkläger wurde anlässlich dieser Einvernahme nicht mehr zur freien Schilderung der Ereignisse aufgefordert. Er bestätigte zwar seine gemachten Aussagen, verstrickte sich aber in Widersprüche bzw. musste eingestehen, dass er den Sachverhalt nicht mehr präsent hatte. So gab er an, er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte 2 ihn geschlagen oder nur festgehalten habe (pag. 115). Auf Vorhalt bestätigte er zwar die Aussagen der Zeugin, welche zwei Phasen der Ereignisse schilderte, die Reihenfolge der Phasen bzw. der genaue Ablauf konnte der Strafkläger jedoch nicht mehr schildern (pag.