15 in der schriftlichen Anzeige (verfasst durch seine Freundin H.________) schilderte, bestätigte, hingegen in weiten Teilen auch widersprüchliche, flache, ungenaue und damit wenig glaubhafte Angaben machte. 10.1.2 Dieser Eindruck bestätigt sich bei einlässlicher Prüfung der Angaben des Strafklägers anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2014. Der Strafkläger wurde anlässlich dieser Einvernahme nicht mehr zur freien Schilderung der Ereignisse aufgefordert.