__» doch geschlagen worden zu sein (pag. 101). Auch bezüglich der Frage, wann ihm die Rippenbrüche zugefügt wurden bzw. wann er geschlagen worden sei, machte der Strafkläger widersprüchliche Angaben. Zuerst wollte er sich anlässlich des Knietritts verletzt haben, später dann zum Zeitpunkt, als er bereits am Boden gelegen habe (pag. 103f.). Diese Widersprüche und Ungenauigkeiten sprechen nach Ansicht der Kammer klar gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Strafkläger in freier Rede zwar durchaus nachvollziehbare Aussagen tätigte und gewisse Eckpunkte, welche er bereits