So gab er erst auf konkrete Frage hin an, auch sonst noch getreten bzw. geschlagen worden zu sein (pag. 99). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, werden diese Geschehnisse durch keine weiteren Personen bzw. auch nicht durch die Zeugin bestätigt. Auch die Schilderung der Ereignisse, welche sich zugetragen haben sollten, als der Strafkläger alleine mit einem Polizisten in der Zelle gewesen sei, ist holprig und lückenhaft. So fällt auf, dass er diese Übergriffe nicht detailliert schilderte.