Auch sei sein Mantel zum Aufwischen des Urins verwendet worden. Die Erwähnung dieser Eckpunkte, welche – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch durch die Zeugin K.________ bestätigt werden, deutet darauf hin, dass sich diese Geschehnisse besonders in das Gedächtnis des Strafklägers eingeprägt hatten. Auffällig ist, dass er in freier Rede nicht davon spricht, mit den Fäusten geschlagen und dabei von einem Polizisten festgehalten worden zu sein. Auf Nachfrage hin überzeugen die Aussagen des Strafklägers jedoch nicht. So gab er erst auf konkrete Frage hin an, auch sonst noch getreten bzw. geschlagen worden zu sein (pag. 99).