14 schuldigten 1 (pag. 26 ff.) sowie beim Auszug aus dem Journaleintrag vom 1. Februar 2014 (pag. 31 ff.) um Parteiangaben und damit um die Schilderung subjektiver Wahrnehmungen handelt. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer weiter die Aussagen des Strafklägers, der Zeugin K.________, des Beschuldigten 1 sowie des Beschuldigten 2 vor. Bezüglich dieser vorhandenen subjektiven Beweismittel kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen bzw. auf die jeweilige Aktenstelle verwiesen werden (pag. 559, S. 19 der Entscheidbegründung).