9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel zutreffend zusammengefasst. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 551 ff., S. 11-19 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass es sich bei der Anzeige des Strafklägers vom 3. Februar 2014 (pag. 5 ff.), dem Anzeigerapport vom 13. Februar 2014 (pag. 23f.), dem Wahrnehmungsbericht des Be-