Nachdem die Beschuldigten den Strafkläger im Anschluss daran in den Warteraum sperrten, erledigten sie die notwendigen Arbeiten. Als die Beamten den Strafkläger später in seiner Zelle aufsuchten, mussten sie feststellen, dass er in den Warteraum uriniert hatte. Trotz entsprechender Aufforderung weigerte er sich in der Folge, den Urin aufzuwischen. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 – mit Unterstützung des Beschuldigten 2 – den Strafkläger mittels einer Polizeitechnik (von vorne nach vorne, vgl. pag. 467) zu Boden brachte