Weiter hat die Kammer auch sämtliche gegen die Beschuldigten 1 und 2 ergangenen Freisprüche zu überprüfen und damit zusammenhängend die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Freispruch des Strafklägers sowie die entsprechenden Kostenfolgen sind hingegen in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Das Verschlechterungsverbot gilt vorliegend nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung