12 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Berufung der beiden Beschuldigten und des Strafklägers hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Schuldspruchs gegen den Beschuldigten 2 wegen geringfügiger Sachbeschädigung bezüglich sämtlicher Schuldsprüche zu überprüfen. Weiter hat die Kammer auch sämtliche gegen die Beschuldigten 1 und 2 ergangenen Freisprüche zu überprüfen und damit zusammenhängend die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.