4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 4. April 2016 reichte der Beschuldigte 2 auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin einen Bankauszug über seine Hypothekarschuld zu den Akten (pag. 742f.). Der Beschuldigte 1 kam der Aufforderung nach Unterlagen zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Eingabe vom 9. Juni 2016 nach und reichte den Lohnausweis für das Jahr 2015 zu den Akten (pag. 747f.). Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten 1 und 2 aktuelle Strafregisterauszüge eingeholt (Beschuldigter 1, pag. 750; Beschuldigter 2, pag. 751).